Hauptverband der Gerichtssachverständigen

Die hier veröffentlichten Standesregeln wurden in der Delegiertenversammlung vom 4.4.1992 beschlossen. Sie enthalten Standespflichten und Verhaltensregeln für die Arbeit an Gerichts- und Privatgutachten.

Nach Änderungen des Punktes 1.7 in den Jahren 2004 und 2009 wurde in der Delegiertenversammlung vom 25.5.2013 eine Ergänzung der Standesregeln um die Punkte 2.10 und 2.11 sowie eine weitere Ergänzung des Punktes 1.7 beschlossen.

Das Bundesministerium für Justiz hat auch diese Ergänzungen (wie die 1992 eingeführten Standesregeln - Erlass vom 25.2.1993, JMZ 11.856/38 - I 6/93; abgedruckt in SV 1993/2, 32) den Justizbehörden am 1.9.2004, BMJ-B11.850/0001-6/2004 (abgedruckt in SV 2004/4, 179), 25.9.2009, BMJ-B11.856/0009-I 6/2009 (abgedruckt in SV 2009/4, 216) und 6.9.2013, BMJ-Z11.856/ 0005-I 6/2013 (abgedruckt in SV 2013/4, 225) mitgeteilt und ausgeführt, dass dem wesentlichen Inhalt dieser Standesregeln zweifellos allgemeine Gültigkeit zukommt, sodass die Einhaltung dieser Verhaltensregeln von allen bei Gericht tätig werdenden Sachverständigen verlangt werden kann.

Soweit die Standesregeln durch seit ihrer Erlassung erfolgte gesetzliche (vgl. insbesondere BGBl I 1998/168) oder organisatorische Maßnahmen berührt werden, wird der Text in Kursivschrift ergänzt oder gesondert darauf hingewiesen. Die im Text verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

Den Standesregeln wird der Text des Sachverständigeneides (§ 5 Abs 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher [SDG]) vorangestellt.

Wien, im April 2014    VisProf Dipl-Ing Dr Matthias RANT

Standesregeln 2014 als PDF.

 

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